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der PKV im Vergleich mit der GKV
Das Gesundheitswesen ist ein Bereich, der weit mehr als nur den Hausarzt
und Medikamente gegen zu hohen Blutdruck oder rheumatische Beschwerden
umfasst. Brillen, Hörgeräte, Operationen, Kuren, Zahnersatz
und Prophylaxe gehören ebenso dazu, decken aber noch längst
nicht das Leistungsspektrum ab, das von der Medizin geboten wird. Es ist
eine Vielzahl von Leistungen, die im Krankheitsfall und auch schon zuvor
als vorbeugende Maßnahme durch die Versicherten von den Krankenkassen
in Anspruch genommen werden können. Allerdings zeigen sich hier einige
deutliche Unterschiede, ob man in einer gesetzlichen oder einer privaten
Krankenversicherung Mitglied ist. Welche Unterschiede das sind, soll hier
anhand von einigen Leistungsbereichen näher aufgezeigt werden.
GKV Vergleich
Mit einem Vergleich zu den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen ist
es möglich, bei den Beiträgen für die GKV Geld zu sparen.
Unser GKV Vergleich soll hierbei helfen.
Ärztliche Behandlung
Privat Versicherte können sich den Arzt aussuchen, den sie konsultieren
wollen, und haben je nach Tarif auch das Recht, auf die Behandlung durch
einen Chefarzt zu bestehen, sollte ein Krankenhausaufenthalt nötig
werden. Auch der Besuch bei einem Facharzt steht ihnen jederzeit offen.
Bei den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung stehen nur die
Vertragsärzte – das gilt für den Haus- und den Zahnarzt
– zur Wahl. Zur Abrechnung der Leistungen legen gesetzlich Versicherte
ihre Versichertenkarte vor und müssen je Quartal 10,00 Euro Praxisgebühr
bezahlen. Die Behandlung erfolgt dann nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot,
sie muss also zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend sein.
Bei der PKV rechnet der Arzt nicht mit der Kasse, sondern gemäß
der Gebührenordnung direkt mit dem Patienten ab, der die Rechnung
kontrollieren kann, dann überweist und später von seiner Krankenkasse
erstattet bekommt.
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen gesetzlich Versicherte
häufig Zuzahlungen leisten. Das gilt für Medikamente, bei denen
zwischen fünf und zehn Euro anfallen. Auch bei Heilmitteln wie Massagen
und Einlagen wird von den Mitgliedern der GKV in der Regel eine Zuzahlung
verlangt, die je nach Art der Leistung 15 bis 20 Prozent beträgt.
Bei Hilfsmitteln, ob nun eine Brille oder so genannte Körperersatzstücke,
gibt es bei der GKV feste Beträge, die übernommen werden. Alles,
was über diesen Rahmen hinausgeht, muss von Versicherten selbst bezahlt
werden. In der privaten Krankenversicherung besteht ebenso der Anspruch
auf Erstattung der Kosten für Arznei- und Heilmittel, sofern sie
von der Schulmedizin anerkannt oder als Alternativmedizin erfolg versprechend
sind. Im Bereich der Heil- und Hilfsmittel hängt die Höhe der
Erstattung weitgehend vom Tarif ab, in dem genau geregelt wird, wie die
Höchstleistungen aussehen.
Heilpraktiker
Während gesetzliche Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen eines
Heilpraktikers haben, dürfen PKV-Mitglieder entsprechend ihrem Tarif
durchaus aus diese Leistungen in Anspruch nehmen. Wichtig ist allerdings,
dass Erfahrungswerte über den Erfolg vorhanden sind.
Krankenhaus
Sehr deutlich wird der Unterschied der Leistungen im Bereich Krankenhaus.
Privat Versicherte können frei wählen, in welcher Einrichtung
sie sich behandeln lassen, eingeschlossen reine Privatkrankenhäuser.
Mit dem Krankenhaus wird durch den Patienten ein Behandlungsvertrag abgeschlossen,
der die allgemeinen Leistungen umfasst, zu denen die Behandlung durch
einen Dienst habenden Arzt und die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer
gehören, aber auch Sonder- oder Wahlleistungen umfassen kann. Sie
werden extra vertraglich geregelt und umfassen die Unterbringung etwa
im Einzelzimmer – für die das Krankenhaus einen Zuschlag verlangt
– und die Behandlung ausschließlich durch leitende Ärzte
der Einrichtung.
Gesetzlich Versicherten steht nach einer Prüfung, dass die Behandlung
nicht auch ambulant erfolgen kann, lediglich die Wahl zwischen zugelassenen
Krankenhäusern wie Hochschulkliniken oder im Bedarfsplan des Landes
aufgenommenen Krankenhäusern zu. Wird eine andere Einrichtung gewählt,
muss die GKV die Mehrkosten dafür nicht übernehmen. Die Unterbringung
erfolgt im Mehrbettzimmer, die Behandlung durch den Dienst habenden Arzt.
Gezahlt werden müssen für bis zu 14 Tage im Jahr 10,00 Euro
pro Tag.
Verdienstausfall
In der privaten Krankenversicherung kann man sich gegen den durch Krankheit
bedingten Einkommensausfall versichern. Beginn, Höhe und Dauer der
Leistungen lassen sich dabei frei wählen. Sollte die Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung durch die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen
werden, lässt sich das Tagesgeld auch an die Rentenkasse zahlen.
Gesetzlich Versicherten steht nach der Fortzahlung des Gehalts Krankengeld
zu, das rund 70 Prozent des Arbeitsentgeltes umfasst, aber nicht über
90 Prozent des Nettogehaltes gehen darf. Bezahlt wird es für bis
78 Wochen innerhalb von drei Jahren sofern es sich um die gleiche Erkrankung
handelt. Krankengeld steht auch jenen zu, die sich beispielsweise längere
Zeit um ein krankes Kind kümmern müssen. Gekürzt wird das
Krankengeld, wenn die Rentenversicherungspflicht besteht.
Zahnärztliche Behandlung
Bei Mitgliedern der PKV werden die Kosten für die Behandlung durch
den Zahnarzt im Rahmen des Tarifes erstattet. Er kann auch Füllungen
aus Gold oder Keramik umfassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung
werden als Sachleistung die Vermeidung, Früherkennung und Behandlung
gewährt, die die Zähne, den Mund sowie den Kiefer umfassen.
Sie müssen zweckmäßig sein. Daher wird – bis auf
wenige Ausnahmen – auch nur Amalgam oder Kunststoff für Füllungen
genutzt.
Zahnersatz
Im Vertrag mit der PKV wird genau bestimmt, wie hoch die Leistungen bei
Zahnersatz sind. Angegeben werden sie in Prozent oder aber in Form von
Höchstbeträgen, die sich teils auch nach der Zahl der Versicherungsjahre
richten. Der Versicherungsschutz umfasst dann auch aufwändige Ersatzleistungen.
In der GKV sind klare Grenzen gezogen, welche Leistungen erstattet werden.
In der Regel zahlt die Versicherung die Hälfte der Gesamtkosten und
gibt bei nachgewiesener, regelmäßiger Kontrolle beim Zahnarzt
einen Bonus von bis zu 15 Prozent.
Kieferorthopädie
Auch bei der Kieferorthopädie hängt es in der PKV davon ab,
welche Leistungen in den Vertrag aufgenommen werden. Sie können bis
zu 80 Prozent der Kosten decken. Gesetzlich Versicherte hingegen haben
nur bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Zahlungen, wenn eine kieferorthopädische
Behandlung nötig ist – außer in besonderen Fällen.
Erstattet werden bei Kindern und Jugendlichen in der Regel 80 Prozent.
Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, wird der Restbetrag ebenfalls
erstattet.
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