Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen Rüffel erteilt. Die derzeitige Praxis bei der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Bis zum 1. Januar 2010 muss jetzt eine Neuregelung her. Solange bleibt alles wie es ist. (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – Aktenzeichen: 2 BvL 1/06)

Grund für diese Entscheidung war die Klage eines Rechtsanwalts. Er, seine nicht berufstätige Frau und die sechs Kinder sind allesamt private versichert. In seiner Einkommensteuererklärung notierte der Jurist für 1997 einen Betrag von 36.000 DM für die PKV und die private Pflegeversicherung. Anerkannt wurden vom Finanzamt mit Hinweis auf geltendes Recht jedoch nur 19.830 DM. Diese Regelung des Einkommensteuergesetzes wurde nun von den Bundesverfassungsrichtern kritisiert. Erfasst werden müssten über den Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegeversicherung, die nötig seien, eine sozialhilfegleiche Versorgung sicherzustellen.

In der Begründung zum Beschluss heißt es, das Einkommen müsse insofern steuerfrei gestellt werden, dass ein menschenwürdiges Dasein im Sinne eines Lebensstandards auf dem Niveau der Sozialhilfe ermöglicht werde. Dazu gehöre auch die Versorgung über die Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Beiträge für die Versicherungen nur bis zu dem Punkt berücksichtigt werden müssen, bei dem im Bezug auf die Leistungen das Sozialhilfeniveau erreicht sei – und das entspricht dem, was die gesetzlichen Krankenkassen derzeit leisten. Alles lässt sich also auch nach einer neuen Regelung nicht absetzen.