Mi 19 Mrz 2008
Begleitkosten der Eltern von Anfang an im PKV-Vertrag verankern
Geschrieben von krankenversicherung unter Urteile
Kinder längere Zeit alleine im Krankenhaus zu lassen, bringen die meisten Eltern nicht über das Herz. Sie begleiten den Jungen oder das Mädchen lieber bis zur Entlassung und schlafen im Krankenhaus oder einem zur Klinik gehörenden Gästehaus. Die Kosten dafür müssen sie in der Regel selbst zahlen, auch in der privaten Krankenversicherung. Denn eine Übernahme der Kosten durch die PKV ist nicht automatisch in den Versicherungsbedingungen vorgesehen.
Schließlich handelt es sich nicht um so genannte Aufwendungen für Heilbehandlungen, sondern schlicht um die Unterbringung und Verpflegung von Vater und/oder Mutter während des Krankenhausaufenthaltes. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Eltern für die Behandlung anwesend sein müssen, sprich in sie eingebunden werden. Ansonsten besteht kein Anspruch darauf, die Kosten später erstattet zu bekommen, so das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 5 U 184/07.
Ratsam ist es deshalb den Vertrag mit der PKV für das Kind von Anfang an so zu gestalten, dass derlei Sonderfälle berücksichtigt werden. Das heißt, die Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung in punkto Begleitkosten der Eltern kann durchaus Bestandteil des Vertrages sein und ist sicherlich überlegenswert – auch wenn niemand hofft, dass die Kinder einmal längere Zeit in einer Klinik verbringen müssen.
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