Mi 24 Sep 2008
Das Einkommen ist der Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln, geht. Zwei Grenzwerte sind dabei ausschlaggebend: Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – und die Beitragsbemessungsgrenze. Sie werden 2009 wieder angepasst. Gerade für Besserverdienende, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, bringt das zusammen mit der Beitragserhöhung im Rahmen der Gesundheitsreform erhebliche Mehrausgaben mit sich.
Welche Bedeutung haben die beiden Werte: Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze regelt die Wechselmöglichkeit in eine PKV. Angestellte und Arbeiter müssen drei Jahre in Folge ein Einkommen oberhalb dieser Grenze nachweisen. Für 2008 liegt sie bei 48.150 Euro im Jahr bzw. 4012,50 Euro im Monat. Nur, wer entsprechend viel verdient, kann in die private Krankenversicherung. Liegt man auch nur knapp darunter, müssen die Prämien gemäß dem gültigen Beitragssatz der GKV gezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze sagt dabei aus, bis zu welcher Höhe der Verdienst bei der Berechnung der Beiträge zu den Sozialversicherungen berücksichtigt wird.
Seit 2003 trennt der Gesetzgeber die Bereiche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Für dieses Jahr liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 5.300 Euro bzw. 4.500 Euro in den neuen Bundeländern. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind es bundeseinheitlich 3.600 Euro. Das heißt, die Beiträge zur GKV werden maximal von 3.600 Euro berechnet. Dieser Wert steigt im kommenden Jahr. Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung zufolge werden es im Bereich Gesundheit zukünftig 3.675 Euro sein. Für die übrigen Versicherungen sind 5.400 Euro bzw. 4.550 Euro geplant. Alle, die ein Einkommen oberhalb dieser Grenze beziehen, werden also stärker zur Kasse gebeten, auch Dank des Einheitsbeitragssatzes von bis zu 16 Prozent.
In der privaten Krankenversicherung hat das Gehalt für die Berechnung der Prämie keinen Belang. Hier gilt nicht das Solidaritäts-, sondern das Äquivalenzprinzip. Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und das vom Kunden gewünschte Leistungsspektrum geben den Ausschlag beim Beitrag.
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