Zum 1. Januar 2009 kommt im Zuge der Gesundheitsreform der so genannte PKV-Basistarif. Er entspricht im Großen und Ganzen dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. Sonderlich erfreut sind die privaten Krankenversicherungen über diesen Schritt nicht. Der Gesamtverband der PKV spricht in diesem Zusammenhang von einem Eingriff in bestehende Verträge und sieht auf die Bestandskunden deutliche Beitragssteigerungen zukommen, da der Basistarif nicht in der Lage sei, sich aus sich selbst zu finanzieren. Doch was ist der PKV-Basisvertrag überhaupt, an wen richtet er sich und was bietet er?

Wer kann den Basistarif abschließen?

  • Alle, die derzeit nicht versichert sind und der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
  • Beihilfeberechtigte – also Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – die mit dem Basistarif die Beihilfe ergänzen und deren Versicherungsschutz die Pflicht zur Versicherung erfüllt.
  • Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die freiwillig versichert sind, sowie Bestandskunden der PKV, die binnen sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes wechseln wollen.
  • Jeder, dessen Vertrag für eine private Krankenversicherung nach dem 1. Januar 2009 beginnt.

Die Leistungen im PKV-Basistarif:

  • Das Leistungsspektrum des Basistarifs deckt sich weitgehend mit dem der gesetzlichen Kassen.
  • Vereinbart werden können Selbstbehalte von bis zu 1.200 Euro. Die Mindestbindungsfrist an die Selbstbeteiligung liegt bei drei Jahren.
  • Zum Basistarif können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
  • Kürzt der Gesetzgeber die Leistungen der GKV, trifft dies auch auf den PKV-Basistarif zu.

Die Beiträge für den PKV-Basistarif:

  • Wichtigste Kriterien sind das Eintrittsalter und das Geschlecht.
  • Anders als bei den normalen PKV-Tarifen spielt der Gesundheitsstatus im Basistarif keine Rolle.
  • Der Höchstbetrag richtet sich nach dem, was bei den GKV maximal verlangt wird – aktuell rund 532 Euro.
  • Alle privaten Krankenversicherungen kalkulieren gleich, abgesehen von den unternehmensspezifischen Aufwendungen, und bieten die gleichen Leistungen.
  • Risikoausschlüsse und -zuschlage gibt es nicht.
  • Besteht die Gefahr der finanziellen Überforderung, wird der Höchstbeitrag halbiert – sprich, es tritt die Hilfebedürftigkeit ein.