Gesetzliches Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes

Geregelt wird das gesetzliche Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes über die Paragraphen 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz.
Demnach dürfen werdende Mütter sechs vor der Entbindung nicht mehr arbeiten. Nach der Entbindung gilt eine Spanne von acht Wochen, die bei Mehrlings- und Frühgeburten auf zwölf Wochen verlängert wird.

 

 

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